EU Data Act Access by Design 2026 und die Pflichten für Hersteller
Ab dem 12. September 2026 müssen Hersteller von vernetzten Produkten sicherstellen, dass Nutzer und berechtigte Dritte direkt, einfach und unentgeltlich auf die erzeugten Daten zugreifen können. Die Verordnung (EU) 2023/2854, bekannt als Data Act, macht Access by Design zur zwingenden Voraussetzung für den Verkauf. Wer Maschinen, Anlagen oder smarte Geräte baut, muss die Datenarchitektur so konzipieren, dass sie standardmäßig maschinenlesbar und interoperabel ist.
Warum der 12. September 2026 für den EU Data Act Access by Design entscheidend ist
An diesem Stichtag greift die Pflicht zur technischen Integration des Datenzugangs direkt in das Produktdesign, wie es Artikel 3 Absatz 1 des Data Acts verlangt. Viele Unternehmen verwechseln dieses Datum mit dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung am 12. September 2025. Während ab 2025 bereits die rechtliche Pflicht besteht, Daten auf Anfrage herauszugeben, zwingt der Stichtag im Jahr 2026 die Hersteller dazu, diese Herausgabe technisch als Standardfunktion in die Geräte einzubauen. Wer seine laufende Baureihe deshalb für ausgenommen hält, verwechselt die beiden Stichtage. Die Anforderung richtet sich explizit an diejenigen, die vernetzte Produkte konzipieren und herstellen, sowie an Erbringer verbundener Dienste.
Welche Produkte und Daten von der Verordnung betroffen sind
Ein vernetztes Produkt ist jeder Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erzeugt und übermitteln kann, sofern seine Hauptfunktion nicht die reine Datenverarbeitung für Dritte ist. Eine Maschinensteuerung, die Betriebsstunden und Fehlercodes an ein Portal meldet, fällt exakt unter diese Definition. Die Verordnung verlangt, dass diese Produkt- und Dienstdaten inklusive der nötigen Metadaten in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Soweit relevant und technisch durchführbar, muss der Nutzer ohne Eingriff einer anderen Partei an diese Daten herankommen. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, Nutzern die Daten zu verschaffen, die sie für Reparaturdienste von Drittanbietern oder für eine effizientere eigene Datennutzung benötigen.
Warum Bestandsprodukte keine technische Nachrüstung brauchen
Eine nachträgliche Umrüstung von bereits verkauften Bestandsprodukten ist gesetzlich nicht erforderlich. Der Anknüpfungspunkt für die Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1 ist das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung eines konkreten Geräts auf dem Unionsmarkt. Das bedeutet jedoch kein pauschales Grandfathering für alte Baureihen. Auch bei seit Jahren angebotenen Produktlinien muss jedes einzelne Gerät, das nach dem 12. September 2026 das Werk verlässt und in den Markt geht, die Vorgaben erfüllen. Wer turnusmäßig Produktrefreshs plant, muss die Datenarchitektur jetzt anpassen. Für bereits beim Kunden stehende Altgeräte gilt zwar keine Pflicht zum technischen Umbau, die Auskunfts- und Bereitstellungspflichten gegenüber dem Nutzer greifen aber dennoch, sofern die Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand verfügbar sind.
Wie die Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen greifen
Kleine und Kleinstunternehmen sind gemäß Artikel 7 vollständig von den Pflichten des Kapitels II und damit von der Access-by-Design-Pflicht befreit. Nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG gilt als Kleinstunternehmen, wer weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat. Kleine Unternehmen dürfen bis zu 50 Mitarbeiter und 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Für mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und bis zu 50 Millionen Euro Umsatz gibt es keine dauerhafte Ausnahme, sondern lediglich eine Übergangsregel: Sie sind von den Pflichten befreit, solange sie den Schwellenwert zum mittleren Unternehmen seit weniger als einem Jahr erfüllen. Wer dauerhaft darüber liegt, muss liefern.
Wann die Wechselentgelte für Cloud-Anbieter vollständig wegfallen
Das vollständige Verbot von Wechselentgelten für Cloud-Anbieter tritt separat am 12. Januar 2027 in Kraft. Die Regelung nach Artikel 29 Data Act flankiert die Datenzugriffsrechte, indem sie die kommerziellen Hürden beim Transfer von Daten abbaut. Bis zu diesem Stichtag gilt eine Übergangsregel, nach der Cloud-Anbieter nur noch rein kostendeckende Entgelte für den Wechsel berechnen dürfen. Für den Mittelstand bedeutet das eine deutlich höhere Flexibilität bei der Wahl der Infrastruktur. Wer große Mengen an IoT-Daten aus vernetzten Produkten speichert und verarbeitet, ist nicht mehr durch künstlich hohe Ausstiegsgebühren an einen Hyperscaler gebunden.
Wie standardisierte Maschinendaten die eigene Analyse verändern
Die regulatorische Pflicht zur Bereitstellung strukturierter Daten beendet die Ära der geschlossenen Datensilos und proprietären Schnittstellen im Maschinenbau. Wenn heterogene Maschinendaten und IoT-Schnittstellen gesetzlich vereinheitlicht bereitgestellt werden müssen, entsteht eine auditierbare Datenbasis, die direkt nutzbar ist. In der Praxis eines Baukasten-Fundaments bedeutet das, dass Rohdaten aus unterschiedlichsten Anlagen ohne aufwendige Middleware-Projekte zusammengeführt werden können. Die Führung konfiguriert Prozesse und Regeln nach ihrer Vorstellung, und das rollt direkt in die Abteilungen aus.
Ein Analyse-Center, das darauf ausgelegt ist, verstreute Daten aus vielen Systemen zu einer einzigen, handlungsfähigen Wahrheit zu normalisieren, profitiert massiv von dieser Entwicklung. Bisher scheiterten Auswertungen über den Maschinenpark oft daran, dass die Zahl in sechs Systemen stand und keine stimmte. Durch den Data Act liefern die Maschinen ihre Betriebsdaten, Fehlercodes und Metadaten in einem maschinenlesbaren Format. Diese Daten lassen sich direkt mit ERP-Daten, Beständen und Wartungsplänen verknüpfen. Das System modelliert das Geschäft dann nicht nur in Dashboards, sondern liefert konkrete Empfehlungen mit Begründung, etwa für die Nachbestellung von Verschleißteilen oder die Anpassung von Wartungsintervallen. Nichts feuert ohne Freigabe, das Prinzip Approval-First bleibt gewahrt.
Wenn diese normalisierten Daten in ein übergeordnetes Memory fließen, das die Gedächtnisse aller Werkzeuge in einer gemeinsamen Wissensbank zusammenbringt, werden Korrelationen über Werkzeuggrenzen hinweg sichtbar. Ein Kampagnen-Spike im Vertrieb führt zu höherer Auslastung, was wiederum die Wartungszyklen der Maschinen verkürzt. Das System erkennt solche Zusammenhänge automatisch. Da die Datenhoheit gewahrt bleibt und die Verarbeitung über EU-Endpunkte läuft, fügt sich diese durch den Data Act erzwungene Transparenz nahtlos in eine saubere Governance-Struktur ein. Qualität und Nachvollziehbarkeit sind garantiert, da jede Antwort und jede Aktion mit Quellenbezug nachvollziehbar bleibt.
Recherchiert und im Entwurf mit KI-Unterstützung erstellt, vor der Veröffentlichung von Martin Reichle geprüft und freigegeben. Näheres
Häufige Fragen
Gilt die Access-by-Design-Pflicht des Data Acts auch für bereits verkaufte Maschinen?
Nein, eine nachträgliche technische Umrüstung von Bestandsprodukten ist nicht erforderlich. Die Pflicht greift nur für Geräte, die nach dem 12. September 2026 erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
Sind kleine Unternehmen von den Pflichten des EU Data Acts befreit?
Ja, kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und maximal 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von der Access-by-Design-Pflicht vollständig ausgenommen. Für mittlere Unternehmen gilt lediglich eine einjährige Übergangsfrist nach Erreichen des Schwellenwerts.
Was passiert, wenn eine alte Produktserie nach dem Stichtag 2026 weiter produziert wird?
Es gibt keinen Bestandsschutz für alte Baureihen. Jedes einzelne Gerät, das nach dem 12. September 2026 neu in Verkehr gebracht wird, muss die Vorgaben zur standardmäßigen Datenbereitstellung erfüllen.
Wann fallen die Wechselentgelte für Cloud-Anbieter weg?
Das vollständige Verbot von Wechselentgelten für Cloud-Verträge tritt am 12. Januar 2027 in Kraft. Bis zu diesem Datum dürfen Anbieter nur noch rein kostendeckende Gebühren für den Wechsel berechnen.